Der Beschwerdeführer machte zusammengefasst geltend, im März 2006 habe der Beschwerdegegner 2 mit seinem Eigenland (ohne Sömmerung) nicht über einen standardisierten Arbeitsaufwand von 0.75 SAK verfügt. Die Gebäudesituation bzw. der entsprechende Sanierungsaufwand (Sanierung Stall, Erstellung Altenteil, Sanierung Betriebsleiterwohnung) auf dem Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdegegners sei im Sinne von Art. 7 und 8 BGBB im März 2006 wirtschaftlich nicht tragbar, weshalb eine allfällige Gewerbequalität des Landwirtschaftsbetriebes entfiele, selbst wenn ein Arbeitsaufwand von 0.75 SAK vorläge.