2. Dagegen erhob Y. am 4. Januar 2008 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die angefochten Departementsverfügung sowie die ihr zugrunde liegende Verfügung des GIHA aufzuheben und festzustellen dass X. nicht Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes sei oder darüber wirtschaftlich verfüge. Eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer machte zusammengefasst geltend, im März 2006 habe der Beschwerdegegner 2 mit seinem Eigenland (ohne Sömmerung) nicht über einen standardisierten Arbeitsaufwand von 0.75 SAK verfügt.