Davon errechneten sich 0.7536 SAK aufgrund der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Betriebsformen (landwirtschaftliche Betriebsverordnung, LBV, SR 910.91) und 0.0226 SAK aufgrund der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB, SR 211.412.110). Ginge man im Übrigen zugunsten des Beschwerdeführers wegen der einen Parzelle im Miteigentum von einer geringeren LN von 8.265 ha aus, so würden insgesamt immer noch 0.7747 SAK gezählt. Auch die Gebäudesituation sei genügend.