Mit Entscheid vom 30. November 2007 wies das DVS die Beschwerde ab. Unter Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN) von 8.28 ha, der 8.71 GVE und der Zuschläge für Hang-/Steillagen, Bioproduktion, Feldobstbäume, Kartoffeln und Wald ergebe sich eine Anzahl von 0.7762 SAK. Davon errechneten sich 0.7536 SAK aufgrund der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Betriebsformen (landwirtschaftliche Betriebsverordnung, LBV, SR 910.91) und 0.0226 SAK aufgrund der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht (VBB, SR 211.412.110).