b des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) war oder wirtschaftlich über ein solches verfügte. Mit Verfügung vom 20. April 2007 stellte das GIHA fest, dass X. Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne von Art. 47 Abs. 2 lit. b BGBB sei. Dagegen erhob Y. am 22. Mai 2007 Beschwerde an das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden (DVS) mit dem Begehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass X. nicht Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne von Art. 47 Abs. 2 lit.