{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-06-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_R-2008-2_2008-06-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/R_2008_2_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfaa1ccac4763bafbb14ae84010e48d023af8f83042213dfd0f10dc1a3135858cf1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfaa1ccac4763bafbb14ae84010e48d023af8f83042213dfd0f10dc1a3135858cf1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=R_2008_2", "Checksum": "98f7a8bc38e508f2bc09a143aaa33041"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["R 2008 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 26.06.2008 R 2008 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 26.06.2008 R 2008 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "bäuerliches Bodenrecht (Feststellungsverfügung) | Landwirtschaft"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:06:20", "Checksum": "eaf33a2fc190ffed8a2d1039de2ebef7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 26.06.2008 R 2008 2\nRegeste:\nbäuerliches Bodenrecht (Feststellungsverfügung) | Landwirtschaft\n\n4. Zunächst ist streitig, wie gross die Eigenlandfläche ist. Der Beschwerdeführer\ngeht gemäss Beilage im Dossier „Amtsbericht“ des DVS von 82'035 m2 oder\n8.2 ha aus. Die Vorinstanz geht von 8.28 ha aus. Die Rechnung des\nBeschwerdeführers stimmt offensichtlich nicht, da Parzelle 1361 nicht 40 m2\noder 0.4 Aren LN umfasst, sondern 4'000 m2 oder 40 Aren oder 0.4 ha (vgl.\nim gleichen Dossier Beilage A 3, Formular Flächenerhebung). Wenn der\nBeschwerdeführer behauptet, dass das Formular Flächenerhebung zu oft\nnach oben aufgerundet worden sei, ist dies eine unbewiesene pauschale\nBehauptung. Eine vom Gericht durchgeführte Stichprobe hat ergeben, dass\nsich die Auf- und Abrundungen in etwa die Waage halten. Von der\nBerechnung des Beschwerdeführers zum Formular Flächenerhebung\nergeben sich indessen gewisse grössere Abweichungen, hauptsächlich\ndeswegen, weil dort auch der Wald erfasst wurde. Der Wald zählt aber\ngemäss Art. 2a Abs. 2 VBB zu den zu berücksichtigenden Zuschlägen und\nwurde folglich (separat) korrekt berücksichtigt. Es ist deshalb nicht\neinzusehen, weswegen man für die anrechenbare Fläche Eigenland nicht von\n8.28 ha ausgehen sollte. Würde man von 8.2 ha ausgehen, ergäbe sich\ngegenüber der von DVS auf S. 9 unten des angefochtenen Entscheides\nerrechneten SAK von 0.23184 SAK für 8.28 ha LN eine – minime - Differenz\nvon 0.00224 SAK, was für 8.2 ha eine SAK von 0.2296627 ergäbe.\n\nGemäss Amtsbericht des ALG hält der Beschwerdegegner 15 Milchkühe (15\nGVE), 6 Stück Jungvieh zur Zucht (1.5 GVE), 2 Aufzuchtkälber (0.5 GVE), 2\nRinder/Stiere/Ochsen (0.8 GVE) und 10 Mastkälber (1 GVE). Diese Zahlen\nbasieren auf den Erhebungen von 2006. Es resultieren 18.8 GVE. Wenn der\nBeschwerdeführer behauptet, diese Zahlen seien manipuliert, bleibt er den\nBeweis dafür schuldig. Ebenso wenig ist nachvollziehbar, weswegen eine\nproportionale Herunterrechnung von 17.87 ha (Eigenland und zugepachtetes\nLand) auf 8.28 ha nicht zulässig sein soll (vgl. die Berechnung des DVS auf\nS. 10 des angefochtenen Entscheides).\n\nFür die Behauptung, es müsse ein Sömmerungsabzug erfolgen, besteht keine\ngesetzliche Grundlage. In der SAK-Berechnung des DVSG ist der nach Art.\n2a Abs. 2 und 3 allenfalls mögliche Zuschlag für Milchkühe und Nutztiere auf\nSömmerungsbetrieb nicht hinzugerechnet worden. Schon deshalb muss kein\nAbzug erfolgen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner\n2 als Mitglied der Alpkorporation entsprechende Weiderechte hat, also\nmindestens wirtschaftlich über die betreffende Weide verfügt, wenn er schon\nnicht deren Eigentümer ist. Ob die Alpkorporation dafür der Gemeinde eine\nWeidetaxe zu bezahlen hat oder nicht, ist irrelevant. Diese Situation kann\nnicht mit einem Pachtverhältnis verglichen werden.\n\nSodann sind vom DVS die Zuschläge gemäss Art. 3 Abs. 2 LBV korrekt\nberechnet worden. Bei den Hochstammfeldobstbäumen ist dabei von 0.0055\nSAK oder 5,5 Bäumen auszugehen. Weshalb der Anbau von Kartoffeln nicht\nlandesüblich sein soll, bleibt das Geheimnis des Beschwerdeführers. Wenn\nman von der Minimalvariante des DVS auf S. 12 unten des angefochtenen\nEntscheides von 0.7747 SAK ausgeht, würden auch noch mehr als 0.75 SAK\nresultieren, wenn man lediglich von 8.2 ha Eigenfläche ausginge, da sich die\nDifferenz von 0.00224 SAK nicht entscheidend auswirkt.\n\nNach dem Gesagten kann offen bleiben, ob gemäss bündnerischer Praxis das\nzu erwerbende Vorkaufsgrundstück zur Eigenlandfläche hinzugerechnet\nwerden darf oder nicht, da eben der notwendige Wert schon mit dem\nEigenland erreicht wird.\n\nWas die Gebäudesituation anbetrifft, ist auf den Zustand anfangs 2006\nabzustellen. Damals galt unbestritten kein Laufstallobligatorium. Hinsichtlich\nder Wohnsituation ist ohne weiteres den Ausführungen der Vorinstanz,\nwelche gestützt auf den Amtsbericht des ALG gemacht wurden, zu folgen. Der\nBeschwerdeführer bringt dagegen lediglich pauschale und unbewiesene\nBehauptungen vor, die nicht geeignet sind, die Ausführungen im\nangefochtenen Entscheid zu widerlegen. Schliesslich ist die Behauptung, es\nliege eine ungünstige Betriebsstruktur vor, pauschal und unbelegt. Die\nmeisten Parzellen liegen unbestritten im Meliorationsperimeter und in einer\nortsüblichen Entfernung von den Betriebsgebäuden. Diese Bewirtschaftung\nist im Berggebiet ortsüblich. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass\nder angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde\ndeshalb abzuweisen ist.\n\n5. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des\nBeschwerdeführers.\nGemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel\nverpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten\nnotwendigen Kosten zu ersetzen. Der Beschwerdeführer hat daher die private\nGegenpartei aussergerichtlich zu entschädigen. Der mit der eingereichten\nHonorarnote für das Verfahren vor Verwaltungsgericht geltend gemachte\nBetrag von Fr. 4'045.75 erscheint als ausgewiesen. Soweit der\nBeschwerdegegner 2 noch eine Entschädigung für das Verfahren vor dem\nDepartement verlangt, ist darauf nicht einzugehen. Die Vorinstanz hat in Ziff.\n3 des angefochtenen Entscheides eine Parteientschädigung von Fr. 1'900.--\nzugesprochen, was vom Beschwergegner nicht angefochten wurde und damit\nrechtskräftig ist.\n\nBund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben\nbetrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine\nParteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen\nWirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein\nAnlass.\n\n"}