{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-06-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_R-2008-2_2008-06-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/R_2008_2_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfaa1ccac4763bafbb14ae84010e48d023af8f83042213dfd0f10dc1a3135858cf1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfaa1ccac4763bafbb14ae84010e48d023af8f83042213dfd0f10dc1a3135858cf1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=R_2008_2", "Checksum": "98f7a8bc38e508f2bc09a143aaa33041"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["R 2008 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 26.06.2008 R 2008 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 26.06.2008 R 2008 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren kann nur der angefochtene\nDepartementsentscheid sein. Soweit sich der Beschwerdeführer auch mit der\nVerfügung des GIHA kritisch auseinandersetzt, ist darauf nur einzugehen,\nsoweit die für die Beurteilung des Beschwerdeentscheides des Departements\nrelevant ist. Zu beurteilen ist vorliegend einzig, ob die Vorinstanz die\nVerfügung des GIHA im Ergebnis zu Recht geschützt hat. Die Vorinstanz hat\ndie dafür massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die dazu\nergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt und\nkorrekt angewendet. Darauf kann im Einzelnen verwiesen werden. Dabei hat\nsie in umfassenden und sorgfältigen Erörterungen die massgebenden\nGesichtspunkte dargelegt und gewichtet. Die Würdigung der tatsächlichen\nund rechtlichen Gegebenheiten hat sie ausführlich dargelegt. Dass die\nVorinstanz dabei Rechts- oder Ermessensfehler begangen hätte, ist nicht\nersichtlich. Der Beschwerdeführer bringt dagegen nichts wesentlich Anderes\nvor, als er auch schon in der Beschwerde bei der Vorinstanz geltend gemacht\nhat und worauf diese in zutreffender Weise im angefochtenen Entscheid\neingegangen ist. Es kann daher vorab anstelle von Wiederholungen auf die\nzutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es drängen sich\ndaher nur noch einige kurze Überlegungen auf.\n\n2. Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, das GIHA habe\nihm das rechtliche Gehör verweigert. Die Vorinstanz hat dazu ausführlich\nStellung genommen und diesen Einwand als unbegründet abgewiesen. Der\nBeschwerdeführer legt vor Verwaltungsgericht nicht dar, inwiefern diese\nAusführungen der Vorinstanz unzutreffend seien. Selbst wenn im Übrigen die\nerste Instanz das rechtliche Gehör verletzt hätte, wäre dieser Mangel im\nBeschwerdeverfahren vor der Vorinstanz vollumfänglich geheilt worden. Der\nBeschwerdeführer konnte dort in jeder Hinsicht umfassend rechtlich Stellung\nnehmen und sich auch zu allen Beweismitteln äussern, was er denn auch\nausgesprochen ausführlich getan hat. Sodann war er offensichtlich in der\nLage auch den Departementsentscheid sachgerecht anzufechten, wie seine\nweitschweifige Beschwerdeeingabe zeigt.\n\n3. Gemäss Art. 7 Abs. 1 BGBB gilt als landwirtschaftliches Gewerbe eine\nGesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die\nals Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren\nBewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens ¾ einer SAK nötig\nsind. Der Bundesrat legt die Faktoren und die Werte für die Berechnung einer\nSAK in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest. Gemäss Art. 7 Abs. 3\nBGBB sind bei der Beurteilung, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt,\ndiejenigen Grundstücke zu berücksichtigen, die dem BGBB unterstellt sind.\nZudem sind die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 4 lit. a\nBGBB).\nIn Art. 2a VBB wird für die Festlegung der Betriebsgrösse nach\nStandardarbeitskräften auf Art. 3 LBV verwiesen. Gemäss Art. 2a Abs. 2 VBB\nsind zudem u.a. ergänzend zu Abs. 1 der Zuschlag für die Kartoffeln, für\nbetriebseigenen Wald sowie für die Milchkühe und Nutztiere im\nSömmerungsbetrieb zu berücksichtigen. Gemäss Art. 2a Abs. 3 VBB können\nauf Sömmerungsbetrieben eigene und fremde Tiere nur dann angerechnet\nwerden, wenn der zum Gewerbe gehörende Sömmerungsbetrieb auf eigene\nRechnung und Gefahr bewirtschaftet wird.\n\nArt. 3 LBV definiert die SAK als Einheit für die Erfassung des\ngesamtbetrieblichen Arbeitszeitbedarfs mit Hilfe standardisierter Faktoren.\nGemäss Art. 3 Abs. 2 LBV werden die SAK nach Faktoren berechnet,\nbeispielsweise die LN ohne Spezialkulturen mit 0.028 SAK pro ha; Milchkühe,\nMilchschafe und Milchziegen mit 0.043 SAK pro GVE und andere Nutztiere\nmit 0.03 SAK pro GVE. Zudem gibt es Zuschläge für Hanglagen im Berggebiet\nund in der Hügelzone von 18 - 35% Neigung von 0.015 SAK pro ha, für\nSteillagen im Berggebiet und in der Hügelzone von mehr als 35% Neigung\nvon 0.03 SAK pro ha sowie für den biologischen Landbau (LN ohne\nSpezialkulturen 120% von 0.028 SAK pro ha) und für\nHochstammfeldobstbäume von 0.001 SAK pro Baum.\n\nIn den genannten Bestimmungen werden die Berechnungsgrundlagen\nvollständig und abschliessend dargestellt. Nur diese Bestimmungen sind für\ndie Berechnung massgebend, nicht aber die Direktzahlungsverordnung (DZV,\nSR 910.13). Soweit sich der Beschwerdeführer auf letztere beruft, sind seine\nAusführungen demnach unbeachtlich. Der vorinstanzliche Entscheid ist somit\nim Folgenden anhand der erwähnten Rechtsgrundlagen zu überprüfen.\n\n"}