{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-06-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_R-2008-2_2008-06-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/R_2008_2_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfaa1ccac4763bafbb14ae84010e48d023af8f83042213dfd0f10dc1a3135858cf1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfaa1ccac4763bafbb14ae84010e48d023af8f83042213dfd0f10dc1a3135858cf1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=R_2008_2", "Checksum": "98f7a8bc38e508f2bc09a143aaa33041"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["R 2008 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 26.06.2008 R 2008 2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 26.06.2008 R 2008 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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März 2007 beauftragt, eine Feststellungsverfügung\ndarüber zu erlassen, ob X., welcher das Vorkaufsrecht im erwähnten\nZivilverfahren gegenüber Y. geltend macht, im Zeitpunkt der Ausübung dieses\nVorkaufsrechts im März 2006 Eigentümer eines landwirtschaftlichen\nGewerbes im Sinne von Art. 47 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über das\nbäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) war oder wirtschaftlich über\nein solches verfügte. Mit Verfügung vom 20. April 2007 stellte das GIHA fest,\ndass X. Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes im Sinne von Art. 47\nAbs. 2 lit. b BGBB sei. Dagegen erhob Y. am 22. Mai 2007 Beschwerde an\ndas Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden (DVS) mit\ndem Begehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und\nfestzustellen, dass X. nicht Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes\nim Sinne von Art. 47 Abs. 2 lit. b BGBB gewesen sei oder auch nicht\nwirtschaftlich im Sinne dieser Bestimmung über ein solches verfüge. Nach\nDurchführung eines ersten Schriftenwechsels holte das DVS einen\nAmtsbericht des Amtes für Landwirtschaft und Geoinformatik ein. Dieses\nstellte fest, dass die bewirtschaftbare Eigenlandfläche des Betriebs X. 8.28 ha\nbetrage. Auf dieser Fläche seien im Jahre 2006 im Verhältnis zum\nGesamtbetrieb, d.h. inklusive Zupachtland und Gesamtviehbestand, 8.90\nGrossvieheinheiten (GVE) gehalten worden. Die Eigenlandfläche und die 8.90\nGVE erforderten einen Arbeitsaufwand von 0.744 Standardarbeitskräften\n(SAK). Hinzu kämen 0.012 SAK, die sich aufgrund des betriebseigenen\nWaldes ergäben, was insgesamt 0.756 SAK ausmache. Würde die strittige\nvorkaufsbelastete Parzelle Nr. 463 hinzugezählt, so würde sich die eigene\nlandwirtschaftliche Nutzfläche (LN) auf 9.20 ha vergrössern und den\nTierbestand auf 9.90 GVE erhöhen. Der Arbeitsaufwand dafür - zuzüglich des\nbetriebseigenen Waldes - erfordere 0.832 SAK. Betreffend Gebäudesituation\nhielt das ALG fest, dass das GIHA anhand der Schätzungseröffnungen\nüberprüfe, ob die betriebsnotwendigen Gebäude vorhanden seien. Das ALG\nhingegen prüfe, ob die Ökonomiegebäude den gesetzlichen Anforderungen\nentsprächen. Die letzte Betriebskontrolle sei am 26. Februar 2007 erfolgt.\nDanach erfülle der Betrieb die Anforderungen. Schliesslich erfordere die\nBewirtschaftung einer Eigenlandfläche von 8.28 ha in der Bergzone 3,\ninklusive Wald - gestützt auf die Berechnung nach einem vom ALG und GIHA\nfür den Vollzug des BGBB für jede Zone (Tal bis Bergzone) definierten\nStandardbetrieb - einen Arbeitsaufwand von 0.755 SAK. Unter\nBerücksichtigung der strittigen Parzelle betrage dieser 0.836 SAK. In der\nFolge erhielten die Parteien Gelegenheit, sich zum Amtsbericht zu äussern,\nwobei sie an ihren Anträgen festhielten. Mit Entscheid vom 30. November\n2007 wies das DVS die Beschwerde ab. Unter Berücksichtigung der\nlandwirtschaftlichen Nutzfläche (LN) von 8.28 ha, der 8.71 GVE und der\nZuschläge für Hang-/Steillagen, Bioproduktion, Feldobstbäume, Kartoffeln\nund Wald ergebe sich eine Anzahl von 0.7762 SAK. Davon errechneten sich\n0.7536 SAK aufgrund der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und\ndie Betriebsformen (landwirtschaftliche Betriebsverordnung, LBV, SR 910.91)\nund 0.0226 SAK aufgrund der Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht\n(VBB, SR 211.412.110). Ginge man im Übrigen zugunsten des\nBeschwerdeführers wegen der einen Parzelle im Miteigentum von einer\ngeringeren LN von 8.265 ha aus, so würden insgesamt immer noch 0.7747\nSAK gezählt. Auch die Gebäudesituation sei genügend.\n\n2. Dagegen erhob Y. am 4. Januar 2008 Beschwerde an das Verwaltungsgericht\nmit dem Antrag, die angefochten Departementsverfügung sowie die ihr\nzugrunde liegende Verfügung des GIHA aufzuheben und festzustellen dass\nX. nicht Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gewerbes sei oder darüber\nwirtschaftlich verfüge. Eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an die\nVorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer machte\nzusammengefasst geltend, im März 2006 habe der Beschwerdegegner 2 mit\nseinem Eigenland (ohne Sömmerung) nicht über einen standardisierten\nArbeitsaufwand von 0.75 SAK verfügt. Die Gebäudesituation bzw. der\nentsprechende Sanierungsaufwand (Sanierung Stall, Erstellung Altenteil,\nSanierung Betriebsleiterwohnung) auf dem Landwirtschaftsbetrieb des\nBeschwerdegegners sei im Sinne von Art. 7 und 8 BGBB im März 2006\nwirtschaftlich nicht tragbar, weshalb eine allfällige Gewerbequalität des\nLandwirtschaftsbetriebes entfiele, selbst wenn ein Arbeitsaufwand von 0.75\nSAK vorläge. Die Gewerbequalität bei den Eigenlandgrundstücken des\nBeschwerdegegners 2 sei auch gestützt auf Art. 8 lit. b BGBB (ungünstige\nBetriebsstruktur bei 45 Grundstücken) zu verneinen.\n\n"}