planungsrechtlichen Fragen - hinsichtlich seiner Schutzwirkung mit dem Willkürverbot zusammenfällt und durch das Gericht auch nur unter diesen (engeren) Optik zu prüfen ist. Der Beschwerdeführer bringt aus dieser Sicht betrachtet, nichts vor, was auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes hindeuten würde. - Die Beschwerde erweist sich somit als vollumfänglich unbegründet und ist daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Beschwerdeführers (Art. 72 ff. VRG). Den Beschwerdegegnerinnen steht keine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG).