bauliche Eingriffe durch einen Strassenbau) auf das unterhalb der Parzelle 91 gelegene Flachmoor von nationaler Bedeutung bereits aus dieser Sicht betrachtet ausgeschlossen sind und entsprechend auch der streitigen Neuzuteilung nicht entgegen gehalten werden können. Die mit einer privat eingeholten Stellungnahme des BAFU vom 10. Juli 2007 sowie einer Grundsatzverfügung des BLW vom 23. Juli 2007 untermauerten Ausführungen des Beschwerdeführers gehen von einer unzutreffenden Sachund Rechtslage aus und sind daher im vorliegenden Verfahren unbehelflich.