f) Angesichts der Ausgestaltung der erwähnten Dienstbarkeit steht heute, entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, auch nicht die Sicherung einer strassenmässigen Erschliessung des Quellgrundstücks über Flachmoorflächen auf Parzelle Nr. 20/21 von unten her zur Diskussion. Sodann ist festzuhalten, dass eine solche noch weiterer (planerischer und rechtlicher) Vorarbeiten bedürfte, welche dann irgendwann allenfalls in ein konkretes Bauprojekt ausmünden würden, welches aber angesichts der konkreten rechtlichen (FMV, NHG, RPG) und tatsächlichen Gegebenheiten von Beginn weg wohl zum Scheitern verurteilt wäre.