e) Eine solche lässt sich auch nicht aus seinen - dem Grundsatz nach an sich zutreffenden - Überlegungen, mit welchen er sich gegen eine Neufassung der Quelle auf Parzelle Nr. 91 sowie eine strassenmässige Erschliessung derselben über von Bundesrechts wegen geschützte Flachmoorflächen wehren will, ableiten. Einem Neubauvorhaben „Fassung der Quelle“ auf Parzelle Nr. 91 wurde nämlich seitens des Kantons bereits mit BAB- Verfügung vom 22. März 2007 gestützt auf Art. 5 Abs. 2 lit. b der Flachmoorverordnung (FMV) die Bewilligung verweigert. Die BAB-Verfügung ist, da unangefochten geblieben, längst rechtskräftig.