Ob der Zugang zum Quellgrundstück allenfalls auch mit dem Ausbau eines zweiten, auf trockenem Gebiet bereits begonnenen Weges besser sichergestellt werden könnte, kann offengelassen werden. Entscheidend ist, dass mit der streitigen Festlegung der Dienstbarkeit auf Parzelle Nr. 20/21 keine Schlechterstellung der den Beschwerdeführer betreffenden Neuzuteilung (geänderte Grenzziehung) seiner Parzelle Nr. 25 einhergeht.