Dies deshalb, weil das zugunsten der Parzelle Nr. 91 bezeichnete und zulasten der Parzelle Nr. 20/21 aufgenommene „beschränkte Fuss- und Fahrwegrecht“ bereits seit 1979 besteht. Es wurde im Zuge der streitigen Melioration lediglich übernommen und im erwähnten (eingeschränkten) Sinne präzisiert. Ob der Zugang zum Quellgrundstück allenfalls auch mit dem Ausbau eines zweiten, auf trockenem Gebiet bereits begonnenen Weges besser sichergestellt werden könnte, kann offengelassen werden.