deshalb, weil er als Eigentümer der (diesbezüglich unbelastet gebliebenen) Parzelle Nr. 25 durch die streitige Festlegung gar nicht direkt beschwert ist. Er scheint sodann völlig übersehen zu haben, dass die angerufene Dienstbarkeit entgegen dem von ihm erweckten Anschein gar nicht einer strassenmässigen Erschliessung der Quellparzelle Nr. 91 dienen soll, sondern lediglich den bisherigen Zustand mit wenigen, auf’s ganze Jahr verteilten Begehungen wiedergibt. Dies deshalb, weil das zugunsten der Parzelle Nr. 91 bezeichnete und zulasten der Parzelle Nr. 20/21 aufgenommene „beschränkte Fuss- und Fahrwegrecht“ bereits seit 1979 besteht.