Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass er mit der angefochtenen Neuzuteilung schlechter gestellt werde, weil deren einziger Grund in der rechtlichen und planerischen Sicherung des Durchgangsrechtes (in concreto die Ausscheidung eines Bewirtschaftungswegrechtes [beschränktes Fuss- und Fahrwegrecht]) auf der angrenzenden Parzelle Nr. 20/21) für die oberhalb gelegene Quellparzelle Nr. 91 sei, kann er daraus im Lichte des eingangs umschriebenen Ermessens- und Beurteilungsspielraumes nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dies bereits