c) Als ohne weiteres haltbar erweist sich auch das vorinstanzliche Vorgehen, ausgehend von der moorschutzbedingten Linienführung des Bewirtschaftungsweges Nr. 6 u.a. dem heutigen Beschwerdeführer keine Fläche mehr unterhalb dieses Weges zuzuteilen. Er zeigt in diesem Verfahren in keiner rechtlich relevanten Weise auf, und für das Gericht ist aufgrund der Aktenlage sowie der Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften und am Augenschein auch nichts ersichtlich, inwiefern und weshalb der Verzicht auf Zuteilungsflächen unterhalb des Weges unhaltbar sein sollte.