Bei dieser Sachlage ist auch nicht mehr entscheidend, ob die innere Erschliessung und damit die maschinelle Bewirtschaftbarkeit durch einen nur teilweisen Rückbau des Bachüberganges entscheidend verbessert werden könnte. Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang lediglich, dass unter bestimmten, hier nicht näher zu prüfenden Voraussetzungen, die Möglichkeit einer Bewilligung für einen redimensionierten Übergang (vgl. Art. 38 Abs. 2 lit. c GSchG) nicht völlig ausgeschlossen sein könnte.