Was der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht vorbringen lässt, erschöpft sich im Wesentlichen in rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Neuzuteilungsentscheid vom 21. Dezember 2006. Er bringt mit Blick auf die im Zentrum stehende Frage der Haltbar- und Vertretbarkeit der einspracheweise vorgenommenen Abgrenzung der Zuteilungsflächen im südlichen Bereich der Parzelle Nr. 25 und im nordöstlichen Bereich der Parzelle Nr. 20/21 nichts vor, was er nicht bereits im Verfahren vor der Vorinstanz ausführlich vorgebracht hat und worauf diese im angefochtenen