Der Grundeigentümer muss daher im Interesse der Realisierbarkeit einer Güterzusammenlegung gewisse Unterschiede zwischen Alt- und Neubesitz in Kauf nehmen. Bei jedem Zuteilungsverfahren gilt schliesslich zu beachten, dass grundsätzlich kein Anspruch auf eine Landzuteilung an einem bestimmten Ort zusteht. Ein Grundeigentümer kann lediglich verlangen, dass ihm für das Entzogene voller Realersatz geleistet wird.