Selbstverständlich kann das Prinzip des vollen Realersatzes aber nicht in dem Sinne absolut gelten, dass dem einzelnen Grundeigentümer nur solches Land zugeteilt werden darf, das in jeder Hinsicht, also in Bezug auf die Lage, die Bewirtschaftbarkeit, die Bodenbeschaffenheit usw. genau dem Altbesitz entspricht. Andernfalls wäre eine Güterzusammenlegung praktisch kaum je durchführbar. Der Grundeigentümer muss daher im Interesse der Realisierbarkeit einer Güterzusammenlegung gewisse Unterschiede zwischen Alt- und Neubesitz in Kauf nehmen.