Ferner ist festhalten worden, dass die bereits erstellten Bauten (Zufahrt und Übergang) zurückgebaut würden (Ziff. 2) und dass die dem heutigen Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Mehrzuteilung noch 8.2 Bonitierungspunkte betrage. Streitig ist, ob die gemäss separatem Plan vorgesehene Neuzuteilung und Abgrenzung (Parzellen Nr. 25 und 20/21) den meliorations- und verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Nicht angefochten ist der im erwähnten Entscheid verfügte Rückbau der ab dem Bewirtschaftungsweg abgehenden Zufahrt.