5. In weiteren Schreiben (letztmals am 31. Oktober 2007) äusserte sich der Beschwerdeführer ausführlich zu den mit der eidgenössischen Flachmoorverordnung verfolgten Zielen, welche er mit der angestrebten Fassung der Quelle auf Parzelle Nr. 91 durch Gemeinde und Private als gefährdet erachtet, u.a. auch weil die Quelle der Speisung des u.a. auch seine Parzelle Nr. 25 beschlagenden Flachmoors diene. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Stellungnahme dazu fest, dass diese Einwände nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein könnten, da sie mit der verfügten Neuzuteilung in keinem direkten Zusammenhang stehen würden.