4. In einer die Abweisung der Beschwerde beantragenden Stellungnahme hielt das beigeladene ANU fest, dass es keine Bewilligung für einen Übergang in Aussicht gestellt habe und dass der vollständige Rückbau daher denn auch anzustreben sei, zumal sich der nördlich gelegene Teil der neuen Parzelle Nr. 25 in einem Flachmoor von nationaler Bedeutung befinde, wo nur ein später Schnitt zulässig sei. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer bemängelten Zufahrtsrechts zur Parzelle Nr. 91 legte das ANU dar, dass diese Einwände gar nicht die Beschwerdegegenstand bildende Parzelle betreffen würden.