3. Die Schätzungskommission sowie der Vorstand der Meliorationsgenossenschaft … beantragten die Abweisung der Beschwerde. Die verfügte Neuzuteilung entspreche den meliorationsrechtlichen Grundsätzen und vermöge dem aus dem alten Bestand herrührenden Anspruch ohne weiteres zu genügen. Der Beschwerdeführer bemängle verschiedene Punkte, welche gar nicht die ihn betreffende Zuteilung beschlügen; insofern sei er gar nicht beschwert. Insgesamt seien durch die Melioration selbst die Erschliessungsverhältnisse im Vergleich zum alten Bestand verbessert worden.