Der von ihm verlangte Übergang entspreche hingegen einer angepassten landwirtschaftlichen Nutzung. Indem die Vorinstanzen von der Einholung einer Bewilligung abgesehen hätten, aber gleichzeitig ein Bewirtschaftungsrecht für andere Grundeigentümer erteilt hätten, müssten sie sich eine Verletzung von Art. 8 BV vorhalten lassen. Ebenso aufgrund deren kategorischen Weigerung, es bei der Zuteilung des alten Bestandes zu belassen und diese Zuteilung überhaupt zu prüfen.