Die Zuteilung stelle gegenüber dem früheren Zustand gar eine Verschlechterung dar. Der vollständige Rückbau des Übergangs sei unnötig, zumal das ANU eine Bewilligung nicht als völlig ungerechtfertigt erachtet habe. In der vorinstanzlichen Festlegung eines Zufahrtsrechts im Bereich eines Flachmoors von nationaler Bedeutung liege eine weitere Verletzung meliorationsrechtlicher Vorgaben. Er habe sich daher gegen die Belastung seiner Parzelle mit einer Dienstbarkeit gewehrt, was den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Der von ihm verlangte Übergang entspreche hingegen einer angepassten landwirtschaftlichen Nutzung.