Nicht angefochten wird der in Ziff. 2 verfügte Rückbau der Zufahrt.“ Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz bei der Neuzuteilung verschiedene meliorationsrechtliche Grundsätze verletzt habe. So könnten seine Flächen aufgrund des Rückbaus des Bachüberganges und des geänderten Bewirtschaftungswegrechts gar nicht mehr maschinell bewirtschaftet werden; dies gelte insbesondere für den nördlich des Bächleins gelegenen Teil. Die Zuteilung stelle gegenüber dem früheren Zustand gar eine Verschlechterung dar.