Mit der Variante 2 gemäss Schreiben vom 15. November 2006 ergebe sich eine Zuteilung, die dem Grundsatz der Vollarrondierung entspreche und beiden Parzellen einen direkten Anschluss an den Hauptweg ermögliche. Nur für den Zugang zum Quellgrundstück Nr. 91 sei eine Dienstbarkeit zulasten von Parzellen 20/21 nötig. 2. Dagegen liess … beim Verwaltungsgericht am 9. Februar 2007 frist- und formgerecht Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: „1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und an die Vorinstanz bzw. an die zuständige Schätzungskommission zur Neubeurteilung zurückweisen.