Solches sei aber gemäss ANU nicht zulässig und der Übergang daher zurückzubauen. Die neuen Flächen könnten allesamt ab dem Hauptweg bewirtschaftet werden. Eine Verbesserung der bereits im alten Bestand vorhandenen Zufahrt sei ebenfalls gescheitert. Die mit der Melioration anzustrebende Erschliessung der Nachbarparzelle Nr. 20/21 werde ohne Belastung der Parzelle Nr. 25 gesichert. Mit der Variante 2 gemäss Schreiben vom 15. November 2006 ergebe sich eine Zuteilung, die dem Grundsatz der Vollarrondierung entspreche und beiden Parzellen einen direkten Anschluss an den Hauptweg ermögliche.