Es würde der Logik und den Grundsätzen einer Gesamtmelioration zuwiderlaufen, wenn diese Teilfläche als separate Parzelle belassen würde, umso mehr als sich dort weder Quellen noch andere nicht ersetzbare Werte befänden. Daher dränge sich eine Zuteilung des Anspruchs an die Hauptparzelle auf, auch wenn der vorhandene Graben (Bächlein) die durchgehende Bewirtschaftung beeinträchtige. Beim Weidgang sei dieser Nachteil nicht vorhanden. Mit dem bereits erstellten Übergang habe man den Nachteil mindern wollen. Solches sei aber gemäss ANU nicht zulässig und der Übergang daher zurückzubauen.