{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-01-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_R-2007-9_2008-01-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/R_2007_9_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf482bf8825fd8f4427109899137fac1d9b8a8edc289f5ab89c2df44308d28c0471ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf482bf8825fd8f4427109899137fac1d9b8a8edc289f5ab89c2df44308d28c0471ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=R_2007_9", "Checksum": "bb9f9e0b0eb6fcecf3b38f86bd75601e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["R 2007 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.01.2008 R 2007 9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 15.01.2008 R 2007 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Kammer 15.01.2008 R 2007 9\nRegeste:\nNeuzuteilung | Landwirtschaft\n\nf) Angesichts der Ausgestaltung der erwähnten Dienstbarkeit steht heute,\nentgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung, auch nicht die\nSicherung einer strassenmässigen Erschliessung des Quellgrundstücks über\nFlachmoorflächen auf Parzelle Nr. 20/21 von unten her zur Diskussion.\nSodann ist festzuhalten, dass eine solche noch weiterer (planerischer und\nrechtlicher) Vorarbeiten bedürfte, welche dann irgendwann allenfalls in ein\nkonkretes Bauprojekt ausmünden würden, welches aber angesichts der\nkonkreten rechtlichen (FMV, NHG, RPG) und tatsächlichen Gegebenheiten\nvon Beginn weg wohl zum Scheitern verurteilt wäre. Dass gegen ein solches\ntheoretisch mögliches Bauprojekt wiederum Rechtsmittelmöglichkeiten\nbestehen, bedarf keiner vertiefenderen Betrachtung. Steht aber weder eine\nNeufassung der Quelle auf Parzelle Nr. 91 noch die planerische und rechtliche\nSicherung einer strassenmässigen Erschliessung über die Parzelle Nr. 20/21\nauf das Quellgrundstück Nr. 91 zur Diskussion, ist auch bereits gesagt, dass\ndie behaupteten, nach einer Neufassung und Erschliessung der Quelle\nmöglicherweise entstehenden Konfliktpotentiale (z.B. auf den\nWasserhaushalt des Flachmoors zufolge reduziertem Zufluss von Wasser;\nbauliche Eingriffe durch einen Strassenbau) auf das unterhalb der Parzelle 91\ngelegene Flachmoor von nationaler Bedeutung bereits aus dieser Sicht\nbetrachtet ausgeschlossen sind und entsprechend auch der streitigen\nNeuzuteilung nicht entgegen gehalten werden können. Die mit einer privat\neingeholten Stellungnahme des BAFU vom 10. Juli 2007 sowie einer\nGrundsatzverfügung des BLW vom 23. Juli 2007 untermauerten\nAusführungen des Beschwerdeführers gehen von einer unzutreffenden Sachund Rechtslage aus und sind daher im vorliegenden Verfahren unbehelflich.\n\ng) Dies gilt im Ergebnis auch für den Einwand, dass der in den alten und den\nneuen Plänen eingetragene Standort der Quelle um ca. 30 m differiere. Mit\nder in den der Melioration erarbeiteten Plangrundlagen wurden dabei lediglich\nPläne und Wirklichkeit im gegenseitigen Einverständnis der betroffenen\nGrundeigentümer miteinander in Übereinstimmung gebracht und nicht, wie\nder Beschwerdeführer suggerieren will, seine Schlechterstellung angestrebt.\n\n5. Ebenso wenig kann von der behaupteten Verletzung des\nRechtsgleichheitsgebotes eine Rede sein. Abgesehen davon, dass der\nBeschwerdeführer in seiner pauschal gehaltenen Begründung nichts vorbringt\nund für das Gericht aufgrund der Aktenlage und der parteilichen Vorbringen\nauch nichts ersichtlich, was seine Rüge mit Blick auf die sich im vorliegenden\nVerfahren stellenden Fragen auch nur im Ansatz zu stützen vermöchte,\nverkennt er auch, dass dem angerufenen Gebot bei Zuteilungsfragen nur eine\neingeschränkte Bedeutung zukommt, es letztlich - wie bei\nplanungsrechtlichen Fragen - hinsichtlich seiner Schutzwirkung mit dem\nWillkürverbot zusammenfällt und durch das Gericht auch nur unter diesen\n(engeren) Optik zu prüfen ist. Der Beschwerdeführer bringt aus dieser Sicht\nbetrachtet, nichts vor, was auf eine Verletzung des\nGleichbehandlungsgebotes hindeuten würde. - Die Beschwerde erweist sich\nsomit als vollumfänglich unbegründet und ist daher abzuweisen.\n\n6. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des\nBeschwerdeführers (Art. 72 ff. VRG). Den Beschwerdegegnerinnen steht\nkeine Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG).\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 458.--\n\nzusammen Fr. 5'458.--\n\ngehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses\nEntscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu\nbezahlen.\n"}