{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-01-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_R-2007-9_2008-01-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/R_2007_9_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf482bf8825fd8f4427109899137fac1d9b8a8edc289f5ab89c2df44308d28c0471ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf482bf8825fd8f4427109899137fac1d9b8a8edc289f5ab89c2df44308d28c0471ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=R_2007_9", "Checksum": "bb9f9e0b0eb6fcecf3b38f86bd75601e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["R 2007 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.01.2008 R 2007 9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 15.01.2008 R 2007 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Entgegen der vom Beschwerdeführer\nvertretenen Meinung gilt dies auch mit Blick auf die nördlich des Bächleins\ngelegene, an die Parzelle Nr. 20/21 angrenzende Fläche. Hinsichtlich dieser\nbleibt ergänzend festzuhalten, dass seinem Einwand angesichts deren Lage\nin einem Flachmoor von nationaler Bedeutung (FM-2042) nur eine\neingeschränkte Bedeutung zukommt, weil im Schutzbereich liegende Flächen\nnur extensiv (keine Düngung; nur ein später Schnitt) bewirtschaftet werden\ndürfen und eine maschinelle Bewirtschaftbarkeit nicht zwingend ist. Bei dieser\nSachlage ist auch nicht mehr entscheidend, ob die innere Erschliessung und\ndamit die maschinelle Bewirtschaftbarkeit durch einen nur teilweisen Rückbau\ndes Bachüberganges entscheidend verbessert werden könnte. Anzumerken\nbleibt in diesem Zusammenhang lediglich, dass unter bestimmten, hier nicht\nnäher zu prüfenden Voraussetzungen, die Möglichkeit einer Bewilligung für\neinen redimensionierten Übergang (vgl. Art. 38 Abs. 2 lit. c GSchG) nicht völlig\nausgeschlossen sein könnte.\n\nc) Als ohne weiteres haltbar erweist sich auch das vorinstanzliche Vorgehen,\nausgehend von der moorschutzbedingten Linienführung des\nBewirtschaftungsweges Nr. 6 u.a. dem heutigen Beschwerdeführer keine\nFläche mehr unterhalb dieses Weges zuzuteilen. Er zeigt in diesem Verfahren\nin keiner rechtlich relevanten Weise auf, und für das Gericht ist aufgrund der\nAktenlage sowie der Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften und am\nAugenschein auch nichts ersichtlich, inwiefern und weshalb der Verzicht auf\nZuteilungsflächen unterhalb des Weges unhaltbar sein sollte.\n\nd) Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass er mit der\nangefochtenen Neuzuteilung schlechter gestellt werde, weil deren einziger\nGrund in der rechtlichen und planerischen Sicherung des Durchgangsrechtes\n(in concreto die Ausscheidung eines Bewirtschaftungswegrechtes\n[beschränktes Fuss- und Fahrwegrecht]) auf der angrenzenden Parzelle Nr.\n20/21) für die oberhalb gelegene Quellparzelle Nr. 91 sei, kann er daraus im\nLichte des eingangs umschriebenen Ermessens- und\nBeurteilungsspielraumes nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dies bereits\ndeshalb, weil er als Eigentümer der (diesbezüglich unbelastet gebliebenen)\nParzelle Nr. 25 durch die streitige Festlegung gar nicht direkt beschwert ist.\nEr scheint sodann völlig übersehen zu haben, dass die angerufene\nDienstbarkeit entgegen dem von ihm erweckten Anschein gar nicht einer\nstrassenmässigen Erschliessung der Quellparzelle Nr. 91 dienen soll,\nsondern lediglich den bisherigen Zustand mit wenigen, auf’s ganze Jahr\nverteilten Begehungen wiedergibt. Dies deshalb, weil das zugunsten der\nParzelle Nr. 91 bezeichnete und zulasten der Parzelle Nr. 20/21\naufgenommene „beschränkte Fuss- und Fahrwegrecht“ bereits seit 1979\nbesteht. Es wurde im Zuge der streitigen Melioration lediglich übernommen\nund im erwähnten (eingeschränkten) Sinne präzisiert.\nOb der Zugang zum Quellgrundstück allenfalls auch mit dem Ausbau eines\nzweiten, auf trockenem Gebiet bereits begonnenen Weges besser\nsichergestellt werden könnte, kann offengelassen werden. Entscheidend ist,\ndass mit der streitigen Festlegung der Dienstbarkeit auf Parzelle Nr. 20/21\nkeine Schlechterstellung der den Beschwerdeführer betreffenden\nNeuzuteilung (geänderte Grenzziehung) seiner Parzelle Nr. 25 einhergeht.\n\ne) Eine solche lässt sich auch nicht aus seinen - dem Grundsatz nach an sich\nzutreffenden - Überlegungen, mit welchen er sich gegen eine Neufassung der\nQuelle auf Parzelle Nr. 91 sowie eine strassenmässige Erschliessung\nderselben über von Bundesrechts wegen geschützte Flachmoorflächen\nwehren will, ableiten. Einem Neubauvorhaben „Fassung der Quelle“ auf\nParzelle Nr. 91 wurde nämlich seitens des Kantons bereits mit BAB-\nVerfügung vom 22. März 2007 gestützt auf Art. 5 Abs. 2 lit. b der\nFlachmoorverordnung (FMV) die Bewilligung verweigert. Die BAB-Verfügung\nist, da unangefochten geblieben, längst rechtskräftig. Ob eine spätere\nBewilligung - wie der Beschwerdeführer meint - möglich sein könnte, braucht\nim vorliegenden Verfahren nicht geprüft zu werden. Sollte solches zur\nDiskussion stehen - was aus heutiger Sicht betrachtet, wohl unwahrscheinlich\nist - werden dannzumal im Baubewilligungsverfahren allen\nEinspracheberechtigten wiederum alle Rechtsbehelfe und Rechtsmittel offen\nstehen.\n\n"}