{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-01-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_R-2007-9_2008-01-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/R_2007_9_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf482bf8825fd8f4427109899137fac1d9b8a8edc289f5ab89c2df44308d28c0471ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf482bf8825fd8f4427109899137fac1d9b8a8edc289f5ab89c2df44308d28c0471ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=R_2007_9", "Checksum": "bb9f9e0b0eb6fcecf3b38f86bd75601e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["R 2007 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.01.2008 R 2007 9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 15.01.2008 R 2007 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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Ferner ist festhalten worden, dass die bereits erstellten Bauten (Zufahrt\nund Übergang) zurückgebaut würden (Ziff. 2) und dass die dem heutigen\nBeschwerdeführer in Aussicht gestellte Mehrzuteilung noch 8.2\nBonitierungspunkte betrage. Streitig ist, ob die gemäss separatem Plan\nvorgesehene Neuzuteilung und Abgrenzung (Parzellen Nr. 25 und 20/21) den\nmeliorations- und verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Nicht\nangefochten ist der im erwähnten Entscheid verfügte Rückbau der ab dem\nBewirtschaftungsweg abgehenden Zufahrt.\n\n3. Einen wesentlichen, die Neuzuteilung im Meliorationsverfahren\nbeherrschenden Grundsatz bildet das vom Bundesgericht aus der\nEigentumsgarantie abgeleitete und auch in Art. 28 MelG verankerte Prinzip\ndes vollen Realersatzes. Dieses Prinzip besagt, dass das dem einzelnen\nGrundeigentümer neu zugeteilte Land, abgesehen vom Abzug für\ngemeinschaftliche Anlagen, nach Art, Wert und Fläche, d.h. in quantitativer\nund qualitativer Hinsicht, dem ursprünglichen Grundbesitz zu entsprechen\nhabe, soweit sich dies unter Berücksichtigung der technischen Erfordernisse\nbewerkstelligen lasse. Selbstverständlich kann das Prinzip des vollen\nRealersatzes aber nicht in dem Sinne absolut gelten, dass dem einzelnen\nGrundeigentümer nur solches Land zugeteilt werden darf, das in jeder\nHinsicht, also in Bezug auf die Lage, die Bewirtschaftbarkeit, die\nBodenbeschaffenheit usw. genau dem Altbesitz entspricht. Andernfalls wäre\neine Güterzusammenlegung praktisch kaum je durchführbar. Der\nGrundeigentümer muss daher im Interesse der Realisierbarkeit einer\nGüterzusammenlegung gewisse Unterschiede zwischen Alt- und Neubesitz in\nKauf nehmen. Bei jedem Zuteilungsverfahren gilt schliesslich zu beachten,\ndass grundsätzlich kein Anspruch auf eine Landzuteilung an einem\nbestimmten Ort zusteht. Ein Grundeigentümer kann lediglich verlangen, dass\nihm für das Entzogene voller Realersatz geleistet wird. Das\nVerwaltungsgericht kann nun die Frage, ob eine Neuzuteilung bezüglich\nZusammensetzung, Fläche und Wert des Bodens vollen Realersatz im\numschriebenen Sinne darstellt, nicht frei überprüfen, da sich das\nBeschwerdeverfahren bei Güterzusammenlegungen gemäss Art. 43 MelG\nnach den Bestimmungen des VRG richtet. Art. 51 VRG beschränkt die\nÜberprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes auf Rechtsverletzungen\neinschliesslich Ermessensüberschreitung oder -missbrauch sowie auf die\nÜberprüfung der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Ein Missbrauch\noder eine Überschreitung des Ermessens liegt nicht schon dann vor, wenn\neine Meliorationsgenossenschaft resp. Schätzungskommission unter\nverschiedenen an sich möglichen und zweckmässigen Lösungen eine andere\nwählt, als dies das Verwaltungsgericht tun würde, wenn es anstelle der\nVorinstanz zu entscheiden hätte. Gerade in Fragen der Zweckmässigkeit und\nAngemessenheit einer Neuzuteilung ist dieser ein breiter\nErmessensspielraum einzuräumen. Dies trifft insbesondere dort zu, wo die\nSpezialisten im Zusammenlegungsverfahren technische Probleme zu lösen\nhaben, die sich aus den topographischen Gegebenheiten und der Struktur des\nZusammenlegungsgebietes ergeben. Von einer Überschreitung oder einem\nMissbrauch des Ermessens könnte nur dann die Rede sein, wenn der\nangefochtene Entscheid auf einer unhaltbaren Würdigung der Umstände\nberuht, die sich mit sachlichen Gründen überhaupt nicht mehr rechtfertigen\nlässt und den Grundsätzen einer Zusammenlegung offensichtlich in schwerer\nWeise zuwiderläuft. Unter dem Gesichtspunkt der umschriebenen\nÜberprüfungsbefugnis ist auch die vorliegende Beschwerde zu beurteilen (vgl.\nVGU R 06 111, VGU R 06 34; PVG 1990 Nr. 50; VGE 551 und 556/1974;\n501/93; 526a/94).\n\n4. a) Was der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht vorbringen lässt, erschöpft\nsich im Wesentlichen in rein appellatorischer Kritik am angefochtenen\nNeuzuteilungsentscheid vom 21. Dezember 2006. Er bringt mit Blick auf die\nim Zentrum stehende Frage der Haltbar- und Vertretbarkeit der\neinspracheweise vorgenommenen Abgrenzung der Zuteilungsflächen im\nsüdlichen Bereich der Parzelle Nr. 25 und im nordöstlichen Bereich der\nParzelle Nr. 20/21 nichts vor, was er nicht bereits im Verfahren vor der\nVorinstanz ausführlich vorgebracht hat und worauf diese im angefochtenen\nEntscheid mit zutreffenden Überlegungen bereits eingegangen ist. Darauf\nkann, anstelle von Wiederholungen, verwiesen werden. Es rechtfertigen sich\nangesichts seiner Vorbringen in diesem Verfahren lediglich noch einige\nBemerkungen:\n\n"}