{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-01-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_R-2007-9_2008-01-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/R_2007_9_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf482bf8825fd8f4427109899137fac1d9b8a8edc289f5ab89c2df44308d28c0471ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf482bf8825fd8f4427109899137fac1d9b8a8edc289f5ab89c2df44308d28c0471ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=R_2007_9", "Checksum": "bb9f9e0b0eb6fcecf3b38f86bd75601e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["R 2007 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.01.2008 R 2007 9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 15.01.2008 R 2007 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  2. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Neuzuteilung | Landwirtschaft"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:05:08", "Checksum": "4f147c4838d63e5172fc65a5def00efc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.01.2008 R 2007 9\nRegeste:\nNeuzuteilung | Landwirtschaft\n\n Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz bei\nder Neuzuteilung verschiedene meliorationsrechtliche Grundsätze verletzt\nhabe. So könnten seine Flächen aufgrund des Rückbaus des\nBachüberganges und des geänderten Bewirtschaftungswegrechts gar nicht\nmehr maschinell bewirtschaftet werden; dies gelte insbesondere für den\nnördlich des Bächleins gelegenen Teil. Die Zuteilung stelle gegenüber dem\nfrüheren Zustand gar eine Verschlechterung dar. Der vollständige Rückbau\ndes Übergangs sei unnötig, zumal das ANU eine Bewilligung nicht als völlig\nungerechtfertigt erachtet habe. In der vorinstanzlichen Festlegung eines\nZufahrtsrechts im Bereich eines Flachmoors von nationaler Bedeutung liege\neine weitere Verletzung meliorationsrechtlicher Vorgaben. Er habe sich daher\ngegen die Belastung seiner Parzelle mit einer Dienstbarkeit gewehrt, was den\ngesetzlichen Vorgaben entspreche. Der von ihm verlangte Übergang\nentspreche hingegen einer angepassten landwirtschaftlichen Nutzung. Indem\ndie Vorinstanzen von der Einholung einer Bewilligung abgesehen hätten, aber\ngleichzeitig ein Bewirtschaftungsrecht für andere Grundeigentümer erteilt\nhätten, müssten sie sich eine Verletzung von Art. 8 BV vorhalten lassen.\nEbenso aufgrund deren kategorischen Weigerung, es bei der Zuteilung des\nalten Bestandes zu belassen und diese Zuteilung überhaupt zu prüfen. Ferner\nbemängelte er planerische, bauliche und formelle Vorkehren im Bereich der\nQuelle auf Parzelle Nr. 91, deren Fassung Gegenstand separater Verfahren\nbilden könnte und deren künftige Erschliessung im Meliorationsverfahren\nmittels der planerischen Festlegung eines Bewirtschaftungswegrechtes\ngesichert werden soll. Solches stehe aber im Widerspruch zu den Zielen der\nFlachmoorverordnung und der meliorationsrechtlichen Vorgaben.\n\n3. Die Schätzungskommission sowie der Vorstand der\nMeliorationsgenossenschaft … beantragten die Abweisung der Beschwerde.\nDie verfügte Neuzuteilung entspreche den meliorationsrechtlichen\nGrundsätzen und vermöge dem aus dem alten Bestand herrührenden\nAnspruch ohne weiteres zu genügen. Der Beschwerdeführer bemängle\nverschiedene Punkte, welche gar nicht die ihn betreffende Zuteilung\nbeschlügen; insofern sei er gar nicht beschwert. Insgesamt seien durch die\nMelioration selbst die Erschliessungsverhältnisse im Vergleich zum alten\nBestand verbessert worden. Daran vermöge der eine parzelleninterne\nErschliessung darstellende Übergang nichts zu ändern; dieser sei nämlich für\ndie Bewirtschaftung gar nicht erforderlich. Die Neuzuteilungsflächen könnten\nallesamt von unten her bewirtschaftet werden.\n\n4. In einer die Abweisung der Beschwerde beantragenden Stellungnahme hielt\ndas beigeladene ANU fest, dass es keine Bewilligung für einen Übergang in\nAussicht gestellt habe und dass der vollständige Rückbau daher denn auch\nanzustreben sei, zumal sich der nördlich gelegene Teil der neuen Parzelle Nr.\n25 in einem Flachmoor von nationaler Bedeutung befinde, wo nur ein später\nSchnitt zulässig sei. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer bemängelten\nZufahrtsrechts zur Parzelle Nr. 91 legte das ANU dar, dass diese Einwände\ngar nicht die Beschwerdegegenstand bildende Parzelle betreffen würden.\n\n5. In weiteren Schreiben (letztmals am 31. Oktober 2007) äusserte sich der\nBeschwerdeführer ausführlich zu den mit der eidgenössischen\nFlachmoorverordnung verfolgten Zielen, welche er mit der angestrebten\nFassung der Quelle auf Parzelle Nr. 91 durch Gemeinde und Private als\ngefährdet erachtet, u.a. auch weil die Quelle der Speisung des u.a. auch seine\nParzelle Nr. 25 beschlagenden Flachmoors diene. Die Beschwerdegegnerin\nhielt in ihrer Stellungnahme dazu fest, dass diese Einwände nicht Gegenstand\ndes vorliegenden Verfahrens sein könnten, da sie mit der verfügten\nNeuzuteilung in keinem direkten Zusammenhang stehen würden.\n\n6. Am 6. November 2007 führte die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts einen\nAugenschein durch, an welchem der Beschwerdeführer in Begleitung seiner\nAnwältin und seines Pächters, drei Mitglieder der Schätzungskommission und\nder Präsident der Meliorationsgenossenschaft, ein Vertreter des ANU sowie\ndie Eigentümer der Parzelle Nr. 20/21 teilnahmen. Allen Anwesenden wurde\ndabei die Gelegenheit geboten, sich anhand der Pläne und der Örtlichkeiten\nauch noch mündlich zu allen aufgeworfenen Fragen zu äussern.\n\nAuf die Ausführungen am Augenschein wie auch auf die weiteren\nDarlegungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den\nErwägungen eingegangen.\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Am 1. Januar 2007 ist das neue Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege\n(VRG; BR 370.100) in Kraft getreten, welches u.a. das bisherige\nVerwaltungsgerichtsgesetz (VGG; BR 370.100) abgelöst hat.\nÜbergangsrechtlich bestimmt Art. 85 Abs. 2 VRG, dass sich die\nWeiterziehbarkeit und das Rechtsmittelverfahren nach neuem Recht richten,\nwenn bei dessen In-Kraft-Treten die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen\nist. Umgekehrt gilt noch das bisherige Recht, wenn die Rechtsmittelfrist vor\ndem 1. Januar 2007 bereits abgelaufen ist. Vorliegend endete die 30-tägige\nBeschwerdefrist gemäss Art. 60 VRG erst im Jahre 2007, weshalb neues\nRecht zur Anwendung gelangt.\n\n"}