{"Signatur": "GR_VG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2008-01-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_002_R-2007-9_2008-01-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/R_2007_9_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf482bf8825fd8f4427109899137fac1d9b8a8edc289f5ab89c2df44308d28c0471ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf482bf8825fd8f4427109899137fac1d9b8a8edc289f5ab89c2df44308d28c0471ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=R_2007_9", "Checksum": "bb9f9e0b0eb6fcecf3b38f86bd75601e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["R 2007 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. Kammer 15.01.2008 R 2007 9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 2a Camera 15.01.2008 R 2007 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 2. 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November 2006 führte die Schätzungskommission\naus, ihr sei vom Kanton mehrfach mitgeteilt worden, dass die auf … Wunsch\nerstellte Zufahrt mit samt Übergang zurückgebaut werden müsse. Sie habe\ndie Meliorationsgenossenschaft daher angewiesen, den Rückbau\nvorzunehmen. Die Parzelle habe aber auch ohne den Übergang Anschluss\nzum Hauptweg und könne gesamthaft von dort weg problemlos bewirtschaftet\nwerden. Gleichzeitig legte sie ihm zwei Varianten vor, wie die ausstehenden\nProbleme einvernehmlich gelöst werden könnten (u.a. eigenständige\nErschliessung der Parzelle 20/21 ohne Belastung von Parzelle Nr. 25;\nAbänderung der Neuzuteilungsflächen und Beschränkung auf Bereich\noberhalb des Hauptbewirtschaftungsweges, Anpassungen des Grenzverlaufs\nim nordöstlichen Bereich der Parzelle Nr. 25 sowie südlich des Bächleins).\nIn seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2006 hielt … berichtigend fest,\ndass er nie eine Zufahrtsstrasse, jedoch eine Bachüberquerung gefordert\nhabe. Er verlange zum einen, dass die widerrechtlich gebaute Strasse im\nLand … zurückgebaut werden solle. Zum andern solle die Verlängerung der\nbereits erstellten und bewilligten Erschliessungsstrasse ... fertig gebaut\nwerden. Die vorgeschlagenen Varianten würden keinen Sinn machen und\nwürden daher abgelehnt.\nAm 21. Dezember 2006, mitgeteilt am 9. Januar 2007, entschied die\nSchätzungskommission, die öffentlich aufgelegte Neuzuteilung werde im\nsüdlichen Bereich von Parzelle 20/21 und im nordöstlichen Bereich von\nParzelle 25 abgeändert. Die Grenzziehung erfolge neu zwischen diesen\nbeiden Parzellen entsprechend dem angehängten Plan (Variante 2 gemäss\nSchreiben vom 15. November 2006). Die gestützt auf das Protokoll vom 15.\nOktober 2003 erstellten Bauten (Zufahrt und Übergang) würden\nzurückgebaut. Mit der neu verfügten Neuzuteilung betrage die im Protokoll\nvom 15. Oktober 2003 in Aussicht gestellte Mehrzuteilung … noch 8.2\nBonuspunkte. Zur Begründung führte sie im aus, dass die Neuzuteilungen im\nfraglichen Bereich grundsätzlich dem alten Bestand entspreche. Den\nEigentümern werde nur je eine Parzelle zugeteilt, welche besser als vorher\nbewirtschaftet werden könne. Parzelle 284 (neu: 25) sei mit der\nmoorschutzbedingten Linienführung des neu erstellten Hauptweges Nr. 6 so\nabgetrennt worden, dass eine Fläche von 42.4 Aren mit einem Wert von 323.4\nBonuspunkten sich unterhalb des neuen Weges befinde (wertmässig: 3.61%\ndes Gesamtanspruches). Es würde der Logik und den Grundsätzen einer\nGesamtmelioration zuwiderlaufen, wenn diese Teilfläche als separate\nParzelle belassen würde, umso mehr als sich dort weder Quellen noch andere\nnicht ersetzbare Werte befänden. Daher dränge sich eine Zuteilung des\nAnspruchs an die Hauptparzelle auf, auch wenn der vorhandene Graben\n(Bächlein) die durchgehende Bewirtschaftung beeinträchtige. Beim Weidgang\nsei dieser Nachteil nicht vorhanden. Mit dem bereits erstellten Übergang habe\nman den Nachteil mindern wollen. Solches sei aber gemäss ANU nicht\nzulässig und der Übergang daher zurückzubauen. Die neuen Flächen könnten\nallesamt ab dem Hauptweg bewirtschaftet werden. Eine Verbesserung der\nbereits im alten Bestand vorhandenen Zufahrt sei ebenfalls gescheitert. Die\nmit der Melioration anzustrebende Erschliessung der Nachbarparzelle Nr.\n20/21 werde ohne Belastung der Parzelle Nr. 25 gesichert. Mit der Variante 2\ngemäss Schreiben vom 15. November 2006 ergebe sich eine Zuteilung, die\ndem Grundsatz der Vollarrondierung entspreche und beiden Parzellen einen\ndirekten Anschluss an den Hauptweg ermögliche. Nur für den Zugang zum\nQuellgrundstück Nr. 91 sei eine Dienstbarkeit zulasten von Parzellen 20/21\nnötig.\n\n2. Dagegen liess … beim Verwaltungsgericht am 9. Februar 2007 frist- und\nformgerecht Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:\n\n„1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und an die Vorinstanz bzw.\nan die zuständige Schätzungskommission zur Neubeurteilung\nzurückweisen.\n\nNicht angefochten wird der in Ziff. 2 verfügte Rückbau der Zufahrt.“\n\n"}