b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich unter solidarischer Haftung den beiden Beschwerdeführern aufzuerlegen. Eine aussergerichtliche Parteientschädigung steht den nicht anwaltlich vertretenen Beigeladenen ebenso wenig zu (analog Art. 78 Abs. 1 VRG), wie den in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerinnen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.