196/197 den Beigeladenen zuzuweisen, da sie nur auf diese Art und Weise auch gegenüber jenen beiden Eigentümern dem zentralen Meliorationsgebot nach qualitativem wie quantitativem Realersatz (laut Art. 28 Abs. 1 MelG) gerecht werden konnte. Jedenfalls kann daraus noch keine Verletzung von anderweitigen Meliorationsvorgaben abgeleitet werden, womit der kritisierte Zuteilungsentscheid der Vorinstanz auch im Besonderen (Ziff. 2) völlig korrekt und haltbar war.