196/197 in … beharrten, sich im Gegenzug aber selbst gerade nicht bereit erklärten, auf die Zuteilung von zusätzlichem Boden rund um ihren Hof zu verzichten, verhielten sie sich widersprüchlich. Angesichts jener kompromisslosen und wenig lösungsorientierten Haltung muss daher noch klargestellt werden, dass die Vorinstanz unter diesen Umständen am Ende gar keine andere Wahl hatte, als die Parz. 196/197 den Beigeladenen zuzuweisen, da sie nur auf diese Art und Weise auch gegenüber jenen beiden Eigentümern dem zentralen Meliorationsgebot nach qualitativem wie quantitativem Realersatz (laut Art. 28 Abs. 1 MelG) gerecht werden konnte.