werden müsste und dies leicht nachvollziehbar ein erhebliches Gefahrenpotential für alle Strassenbenützer (hohes Risiko von Verkehrsunfällen) dargestellt hätte, das kaum vernünftig (ohne künstliche und teure Kunstbauten) hätte gelöst bzw. beseitigt werden können. Insoweit die Beschwerdeführer anlässlich des Augenscheins weiter den unmissverständlichen Eindruck erweckten, dass sie zwar auf der Zuteilung der Parz. 196/197 in … beharrten, sich im Gegenzug aber selbst gerade nicht bereit erklärten, auf die Zuteilung von zusätzlichem Boden rund um ihren Hof zu verzichten, verhielten sie sich widersprüchlich.