Die angeführte Distanz zwischen dem Wohnort der Beigeladenen (…) und den ca. 12 km entfernt davon neu zugewiesenen Parz. 196/197 ändert daran aus meliorationsrechtlicher Sicht natürlich gar nichts, da die besagten Eigentümer vorher sogar noch weiter entfernt über Boden in Hanglage (…) verfügten. Die angefochtene Neuzuteilung der Parz. 196/197 stellte für sie demnach letztlich die einzig realistische Kompensationsmöglichkeit dar, um bei konkretem Verzicht auf ihre oberhalb der Kantonsstrasse situierten Grundstücke in etwa ebenbürtiges Land unterhalb der Kantonsstrasse zu erhalten.