weit gravierender und ungünstiger gewesen wäre, weil das umliegende Hofareal samt Heimweiden dadurch massiv reduziert worden wäre und so die eigens geschaffenen Nutzungsvorteile durch die Gesamtmelioration für die Beschwerdeführer geradezu wieder rückgängig gemacht würden. Dem kann vernünftigerweise nicht zugestimmt werden, zumal die Beschwerdeführer offensichtlich übersehen, dass auch die Beigeladenen bisher über Land im Gemeindeabschnitt … verfügten und daher – genau gleich wie die Beschwerdeführer – einen Anspruch auf Realersatz hatten. Die angeführte Distanz zwischen dem Wohnort der Beigeladenen (…) und den ca. 12 km entfernt davon neu zugewiesenen Parz.