28 Abs. 1 MelG zugunsten der Beschwerdeführer und der Beigeladenen faktisch überhaupt möglich gewesen wäre. Anstelle der Parz. 196/197 hätten die Beigeladenen dann aber Anspruch auf eine entsprechend grosse und gleichwertig bonitierte Fläche (in …) oberhalb der Kantonsstrasse gehabt, was für die künftige Bewirtschaftung des Hofs der Beschwerdeführer weit gravierender und ungünstiger gewesen wäre, weil das umliegende Hofareal samt Heimweiden dadurch massiv reduziert worden wäre und so die eigens geschaffenen Nutzungsvorteile durch die Gesamtmelioration für die Beschwerdeführer geradezu wieder rückgängig gemacht würden.