c) Zu klären bleibt einzig noch die Hauptstreitfrage, ob die Parz. 196/197 im Gebiet … (unterhalb der Kantonsstrasse) zu Recht den namentlich erwähnten Beigeladenen und nicht den Beschwerdeführern zugeteilt wurden. Wie der durchgeführte Augenschein des Gerichts vom 16. April 2008 dazu aufschlussreich ergab, wäre als einzig denkbare Alternative zu den von der Vorinstanz vorgenommenen Landzuweisungen bloss ein Landabtausch in der Nähe des Betriebszentrums (Hof …) der Beschwerdeführer in Frage gekommen, da nur so ein qualitativer und quantitativer Realersatz im Sinne von Art.