Dasselbe gilt auch bezüglich der Beschwerdeführerin (Plan: Braun markierte Flächen an drei Standorten). Daraus folgt, dass von einer Verletzung der mit dem Meliorationsgesetz im Allgemeinen angestrebten Strukturverbesserungen keine Rede sein kann, sondern vielmehr offenkundig gerade das Gegenteil der Fall ist, womit es am angefochtenen Entscheid unter jenem grundsätzlichen Aspekt sicherlich nichts abzuändern gibt.