Beschwerdeführerin 8 Parz. mit Wertdurchschnitt 28 Pte.; neu: Beschwerdeführer 7 Parz., Wertdurchschnitt 28 Pte.; Beschwerdeführerin 3 Parz. mit Wertdurchschnitt 40 Pte.). Die Straffung auf total nur noch vier grossflächige Betriebsorte zugunsten des Beschwerdeführers darf mit dem Sinn und Zweck von Art. 12 Abs. 1 lit. a MelG geradezu als in optimaler Form erfüllt angesehen werden (vgl. Übersichtsplan Neuzuteilung: Gelb markierte Geländeflächen). Dasselbe gilt auch bezüglich der Beschwerdeführerin (Plan: Braun markierte Flächen an drei Standorten).