Mit der Neuzuteilung sind grösstmögliche Betriebsverbesserungen anzustreben. b) Im Lichte jener Vorgaben gilt es zunächst generell festzuhalten, dass die Neuzuteilungen ganz besonders auch für die Beschwerdeführer zu einer vorteilhaften Konzentration der Heimweiden rund um ihr Betriebszentrum (Hof …) führten und somit die Zerstückelung und Zersiedelung des davor weit herum verstreuten Agrarbodens so wirksam gestoppt bzw. wieder korrigiert werden konnte. Ein Direktgleich zwischen dem alten und neuen Bestand beweist dies sehr eindrücklich (alt: Beschwerdeführer 68 Parzellen, Wertdurchschnitt 27 Bonitierungspunkte; Beschwerdeführerin 8 Parz.