Nach Art. 28 Abs. 1 MelG gilt es dazu folgende Grundsätze zu beachten: Die Neuzuteilung hat, abgesehen vom Landabzug für gemeinsame Infrastrukturanlagen, in quantitativer und qualitativer Hinsicht dem alten Bestand zu entsprechen, soweit sich dies unter Berücksichtigung der betriebswirtschaftlichen und technischen Erfordernisse bewerkstelligen lässt. Mit der Neuzuteilung sind grösstmögliche Betriebsverbesserungen anzustreben.