2. a) Materiell bleibt damit immer noch die Verletzung der gesetzlichen Meliorationsbestimmungen im Allgemeinen als auch bezüglich der Parz. 196/197 im Besonderen zu prüfen und zu entscheiden. Nach Art. 12 Abs. 1 lit. a des kantonalen Meliorationsgesetzes (MelG; BR 915.100) bezweckt eine Güterzusammenlegung u.a. die rationelle Verwendung des Bodens in der Land- und Forstwirtschaft. Nach Art. 28 Abs. 1 MelG gilt es dazu folgende Grundsätze zu beachten: