Tatsache ist nun aber, dass die Beschwerdeführer gleichfalls von einer Kostenersparnis profitieren und jener Vorteil pro Hektare nach neuem Bestand ca. 12% höher liegt, als dies im Quervergleich mit den übrigen Grundstücken der Fall gewesen wäre (vgl. Mittelwerte laut ETH-Studie). Damit ist zugleich aber auch bereits erstellt, dass dem Privatgutachten keine massgebliche Aussagekraft zugebilligt werden kann, da die Beschwerdeführer objektiv selbst unter rein innerbetrieblichen Gesichtspunkten einen wirtschaftlichen Nutzen erlangt haben und derselbe sogar überdurchschnittlich hoch ausgefallen ist.